Art. 13 BFG 2022 Personalplan

BFG 2022 - Bundesfinanzgesetz 2022

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Artikel XIII. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2022 werden im Personalplan 2022 festgelegt (Anlage IV).Artikel römisch dreizehn. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2022 werden im Personalplan 2022 festgelegt (Anlage römisch vier).

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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