Art. 11 BFG 2019 Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen

BFG 2019 - Bundesfinanzgesetz 2019

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2019 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 76 BHG 2013 übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:Artikel römisch elf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2019 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß Paragraph 76, BHG 2013 übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:

  1. 1.Ziffer einsgemäß § 76 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 5 Millionen Euro für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG 2013 bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 5 Millionen Euro für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;
  2. 2.Ziffer 2gemäß § 76 Abs. 6 BHG 2013 bis zu einem Schätzwert von 0,070 Millionen Euro im Einzelfall;gemäß Paragraph 76, Absatz 6, BHG 2013 bis zu einem Schätzwert von 0,070 Millionen Euro im Einzelfall;
  3. 3.Ziffer 3gemäß § 76 Abs. 7 BHG 2013 bis zu einem Schätzwert der Belastung von 0,035 Millionen Euro im Einzelfall.gemäß Paragraph 76, Absatz 7, BHG 2013 bis zu einem Schätzwert der Belastung von 0,035 Millionen Euro im Einzelfall.
  1. (2)Absatz 2,Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 76 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 36 Millionen Euro nicht übersteigen.Die im laufenden Finanzjahr gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG 2013 innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 36 Millionen Euro nicht übersteigen.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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