Artikel XIII. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2019 werden im Personalplan 2019 festgelegt (Anlage IV).Artikel römisch dreizehn. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2019 werden im Personalplan 2019 festgelegt (Anlage römisch vier).
0 Kommentare zu Art. 13 BFG 2019