Art. 1 BFG 2019 Bewilligung

BFG 2019 - Bundesfinanzgesetz 2019

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2019 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2019 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

 

Allgemeine

Gebarung

Geldfluss aus

der Finanzierungstätigkeit

 

 

 

(Beträge in Millionen Euro)

Auszahlungen:

79 174,026

96 568,487

Einzahlungen:

79 688,743

96 053,770

Nettofinanzierungsbedarf:

 

- 514,717

 

Finanzierungsüberschuss:

 

 

- 514,717

Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2019 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2019 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch vier und römisch fünf herangezogen werden.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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