Art. 7 § 45a BezG

BezG - Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese - soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind die §§ 8 und 20 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

In Kraft seit 01.05.1995 bis 31.12.9999
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