Art. 6 § 44i BezG

BezG - Bezügegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

Der Waisenversorgungsbezug beträgt

1.

für jede Halbwaise 24%,

2.

für jede Vollwaise 36%

des Ruhebezuges, der der ruhegenußfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Europäischen Parlaments und dem Bezug nach § 44b Abs. 1 entspricht. Eine allfällige Kürzung des Ruhebezuges nach § 44c Abs. 1 letzter Satz ist bei der Bemessung des Waisenversorgungsbezuges zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.10.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 6 § 44i BezG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 6 § 44i BezG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 6 § 44i BezG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 6 § 44i BezG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 6 § 44i BezG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BezG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 6 § 44h BezG
Art. 6 § 44j BezG