Art. 6 § 44d BezG

BezG - Bezügegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Europäischen Parlaments ab dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch ab dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten.

(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug ab dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten.

(3) Abweichend von Abs. 1 gebührt dem Mitglied des Europäischen Parlaments auf Antrag der Ruhebezug von dem der Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. § 27a ist anzuwenden

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 6 § 44d BezG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 6 § 44d BezG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 6 § 44d BezG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 6 § 44d BezG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 6 § 44d BezG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BezG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 6 § 44c BezG
Art. 6 § 44e BezG