Art. 6 § 44d BezG

Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

§ 44d. (1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Europäischen Parlaments ab dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch ab dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten.

(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug ab dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten.

(3) An die Stelle der imAbweichend von Abs. 1 angeführten Vollendung des 65. Lebensjahres tritt für Mitgliedergebührt dem Mitglied des Europäischen Parlaments, die auf Antrag der Ruhebezug von dem der Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. § 27a ist anzuwenden

1.

am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von mindestens zehn Jahren aufweisen, die Vollendung des 65. Lebensjahres,

2.

am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von weniger als zehn Jahren aufweisen, bei Ausscheiden aus ihrer Funktion

a)

in der Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 die Vollendung des 65. Lebensjahres,

b)

im Jahre 1997 die Vollendung des 65. Lebensjahres,

c)

im Jahre 1998 die Vollendung des 65. Lebensjahres,

d)

im Jahre 1999 die Vollendung des 65. Lebensjahres.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.2004

§ 44d. (1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Europäischen Parlaments ab dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch ab dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten.

(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug ab dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten.

(3) An die Stelle der imAbweichend von Abs. 1 angeführten Vollendung des 65. Lebensjahres tritt für Mitgliedergebührt dem Mitglied des Europäischen Parlaments, die auf Antrag der Ruhebezug von dem der Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. § 27a ist anzuwenden

1.

am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von mindestens zehn Jahren aufweisen, die Vollendung des 65. Lebensjahres,

2.

am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von weniger als zehn Jahren aufweisen, bei Ausscheiden aus ihrer Funktion

a)

in der Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 die Vollendung des 65. Lebensjahres,

b)

im Jahre 1997 die Vollendung des 65. Lebensjahres,

c)

im Jahre 1998 die Vollendung des 65. Lebensjahres,

d)

im Jahre 1999 die Vollendung des 65. Lebensjahres.

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