Art. 7 § 47a BezG

BezG - Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

Auf die Vizepräsidenten des Rechnungshofes, die vor dem 1. Jänner 1995 aus der Funktion geschieden sind, und deren Hinterbliebene sind die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 für die Vizepräsidenten des Rechnungshofes und deren Hinterbliebene geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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