§ 16 BBG Mitwirkung der Hilfesuchenden

BBG - Bundesbehindertengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Hilfesuchende haben alle Tatsachen anzugeben und Beweismittel beizubringen, die für die Maßnahmen nach § 15 erheblich sind, soweit der maßgebende Sachverhalt nicht durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen festgestellt werden kann.

In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
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