§ 16 BBG Mitwirkung der Hilfesuchenden

Bundesbehindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999

Hilfesuchende haben alle Tatsachen anzugeben und Beweismittel beizubringen, die für die Maßnahmen nach § 15 erheblich sind, soweit der maßgebende Sachverhalt nicht durch das LandesinvalidenamtBundesamt für Soziales und Behindertenwesen festgestellt werden kann.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.07.1990 bis 30.06.1994

Hilfesuchende haben alle Tatsachen anzugeben und Beweismittel beizubringen, die für die Maßnahmen nach § 15 erheblich sind, soweit der maßgebende Sachverhalt nicht durch das LandesinvalidenamtBundesamt für Soziales und Behindertenwesen festgestellt werden kann.

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