§ 13g BBG Monitoringausschuss

BBG - Bundesbehindertengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

 (1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Schutzes, der Überwachung und der Förderung der UN-Behindertenrechtskonvention ist beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein Ausschuss einzurichten (Monitoringausschuss). Dem Ausschuss gehören an:

1.

vier Vertreter der organisierten Menschen mit Behinderung,

2.

ein Vertreter einer anerkannten, im Bereich der Menschenrechte tätigen, gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation,

3.

ein Vertreter einer anerkannten, im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit tätigen, gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation,

4.

ein Experte aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre

als stimmberechtigte Mitglieder, darüber hinaus je ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie themenbezogen des jeweils betroffenen Ressorts oder obersten Organs der Vollziehung mit beratender Stimme.

(2) Dem Ausschuss obliegt es, unbeschadet der Kompetenzen der Volksanwaltschaft, in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind,

1.

Stellungnahmen von Organen der Verwaltung mit Bezug auf die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention einzuholen,

2.

Empfehlungen und Stellungnahmen betreffend die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention abzugeben,

3.

einen umfassenden Dialog mit der Zivilgesellschaft im Zusammenhang mit der UN-Behindertenrechtskonvention zu unterhalten,

4.

dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz jährlich über seine Wahrnehmungen und Tätigkeiten zu berichten und diesen Bericht in geeigneter Form zu veröffentlichen.

(3) Die Mitglieder des Ausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(4) Alle Organe des Bundes haben den Monitoringausschuss bei der Besorgung der Aufgaben des Abs. 2 Z 1 zu unterstützen, ihm Akteneinsicht zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Monitoringausschuss ist auch in Gesetzesbegutachtungen einzubeziehen.

(5) Die Mitglieder des Ausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit im selben Ausmaß wie das Organ, an das der Monitoringausschuss in Erfüllung seiner Aufgaben herangetreten ist.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13g BBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13g BBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13g BBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13g BBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13g BBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13f BBG
§ 13h BBG