§ 83 BAO Vollmachten

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.02.2026
  1. (1)Absatz einsDie Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, vertreten lassen durch
    1. 1.Ziffer einsnatürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt, eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung entstanden oder eine Vorsorgevollmacht wirksam ist;
    2. 2.Ziffer 2juristische Personen oder
    3. 3.Ziffer 3eingetragene Personengesellschaften.
    Die Bevollmächtigten haben die ihnen erteilte Vollmacht nachzuweisen. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 86 Abs. 1 von Amts wegen zu veranlassen.Die Bevollmächtigten haben die ihnen erteilte Vollmacht nachzuweisen. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 86, Absatz eins, von Amts wegen zu veranlassen.
  2. (2)Absatz 2Der Nachweis einer Vollmacht erfolgt(Anm.: Z 1 tritt in Kraft, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen)Anmerkung, Ziffer eins, tritt in Kraft, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen)
    1. 2.Ziffer 2durch Übermittlung oder Vorlage des händisch unterfertigten Originals.
    Solange die Abgabenbehörde nicht die Übermittlung oder Vorlage des Originaldokuments verlangt, reicht die Übermittlung oder Vorlage einer Kopie eines händisch unterfertigten Originaldokuments als Nachweis. Die Übermittlung dieser Kopie kann persönlich, postalisch oder im Verfahren FinanzOnline ausschließlich in der eigens dafür vorgesehenen Funktion bzw. in einem sonst mittels Gesetz oder Verordnung zugelassenen Verfahren erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Eine Vollmacht kann vor der Abgabenbehörde auch mündlich erteilt werden; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Abgabenbehörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn ein Angestellter der Partei handelt und kein Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.
  5. (5)Absatz 5Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass sich die Abgabenbehörde unmittelbar an den Vollmachtgeber selbst wendet oder dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 01.01.9000
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