§ 83a BAO Unentgeltliche Vertretung in FinanzOnline

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.01.2026
  1. (1)Absatz einsEine Person im Sinn des § 83 Abs. 1 Z 1, die außer Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit keine Einkünfte erzielt, die gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 zu veranlagen sind, kann sich unentgeltlich von einer volljährigen und voll handlungsfähigen Person für sämtliche Handlungen im Verfahren FinanzOnline vertreten lassen. Eine solche Person darf höchstens vier Personen vertreten. Das Setzen von Vertretungshandlungen ist ausschließlich bei Verwendung des E-ID möglich.Eine Person im Sinn des Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins,, die außer Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit keine Einkünfte erzielt, die gemäß Paragraph 41, Absatz eins, EStG 1988 zu veranlagen sind, kann sich unentgeltlich von einer volljährigen und voll handlungsfähigen Person für sämtliche Handlungen im Verfahren FinanzOnline vertreten lassen. Eine solche Person darf höchstens vier Personen vertreten. Das Setzen von Vertretungshandlungen ist ausschließlich bei Verwendung des E-ID möglich.
  2. (2)Absatz 2Der Nachweis einer Vollmacht im Sinn des Abs. 1 erfolgtDer Nachweis einer Vollmacht im Sinn des Absatz eins, erfolgt
    1. 1.Ziffer einsdurch Übermittlung einer Vollmacht auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Vordruck oder
    2. 2.Ziffer 2durch die Verwendung des E-ID nach den Bestimmungen des § 5 E-GovG in Verbindung mit § 9 der Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022, BGBl. II Nr. 240/2022.durch die Verwendung des E-ID nach den Bestimmungen des Paragraph 5, E-GovG in Verbindung mit Paragraph 9, der Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2022,.
    Im Fall der Z 1 reicht die Übermittlung einer Kopie eines händisch unterfertigten Originaldokuments als Nachweis, solange die Abgabenbehörde nicht die Übermittlung des Originaldokuments verlangt. Die Übermittlung hat ausschließlich im Verfahren FinanzOnline in der eigens dafür vorgesehenen Funktion zu erfolgen.Im Fall der Ziffer eins, reicht die Übermittlung einer Kopie eines händisch unterfertigten Originaldokuments als Nachweis, solange die Abgabenbehörde nicht die Übermittlung des Originaldokuments verlangt. Die Übermittlung hat ausschließlich im Verfahren FinanzOnline in der eigens dafür vorgesehenen Funktion zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die Abgabenbehörde hat Personen als Bevollmächtigte abzulehnen, die eine Person aufgrund einer Vollmacht im Sinn des Abs. 1 vertritt, ohne die Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 zu erfüllen. § 84 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 ist anzuwenden.Die Abgabenbehörde hat Personen als Bevollmächtigte abzulehnen, die eine Person aufgrund einer Vollmacht im Sinn des Absatz eins, vertritt, ohne die Voraussetzungen des Absatz eins und 2 zu erfüllen. Paragraph 84, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, ist anzuwenden.
In Kraft seit 08.01.2026 bis 31.12.9999
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