§ 136 BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.10.2024

Wenn in Abgabenerklärungen Wertangaben zu machen sind und der angegebene Wert vom Regelfall (Nennwert, Kurswert, Anschaffungs- oder Herstellungskosten) abweicht, hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Tatsachen anzuführen, die für den in der Abgabenerklärung ausgewiesenen Wert maßgebend waren.

In Kraft seit 14.08.2002 bis 31.12.9999
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