§ 145 BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.11.2024

(1) Für Zwecke der Erhebung der Verbrauchsteuern sowie der Eingangs- und Ausgangsabgaben unterliegen Gebäude, Grundstücke, Betriebe, Transportmittel und Transportbehältnisse auch dann der Nachschau, wenn die Vermutung besteht, daß sich dort verbrauchsteuerpflichtige, eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige, aber diesen Abgaben nicht unterzogene Gegenstände oder daraus hergestellte Waren befinden.

(2) Eine Nachschau ist ferner in allen Fällen zulässig, in denen durch die Verbrauchsteuervorschriften Gegenstände unter amtliche Aufsicht gestellt sind.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 145 BAO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 145 BAO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

70 Entscheidungen zu § 145 BAO


Entscheidungen zu § 145 BAO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 145 BAO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 145 BAO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BAO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 144 BAO
§ 146 BAO