Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung in § 16 Abs. 1 der gemäß § 101 Abs. 5 Z 5 B-BSG als Bundesgesetz geltenden Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2006, die Wortfolge „blendendes Licht, schädliche Strahlen“ außer Kraft tritt.Gemäß Paragraph 104, Absatz 4, B-BSG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung in Paragraph 16, Absatz eins, der gemäß Paragraph 101, Absatz 5, Ziffer 5, B-BSG als Bundesgesetz geltenden Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2006,, die Wortfolge „blendendes Licht, schädliche Strahlen“ außer Kraft tritt.
(2)Absatz 2,Gemäß § 101 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass § 71 Abs. 2 B-BSG hinsichtlich der Einwirkung künstlicher optischer Strahlung in Kraft tritt.Gemäß Paragraph 101, Absatz 4, B-BSG wird festgestellt, dass Paragraph 71, Absatz 2, B-BSG hinsichtlich der Einwirkung künstlicher optischer Strahlung in Kraft tritt.
(3)Absatz 3,Vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund des B-BSG oder aufgrund des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes, BGBl. Nr. 164/1977, erlassene Bescheide werden durch diese Verordnung mit der Maßgabe nicht berührt, dass bescheidmäßige Vorschreibungen von Grenzwerten für künstliche optische Strahlung außer Kraft treten und die in durch die VOPST festgelegten Expositionsgrenzwerte gelten.Vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund des B-BSG oder aufgrund des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1977,, erlassene Bescheide werden durch diese Verordnung mit der Maßgabe nicht berührt, dass bescheidmäßige Vorschreibungen von Grenzwerten für künstliche optische Strahlung außer Kraft treten und die in durch die VOPST festgelegten Expositionsgrenzwerte gelten.
In Kraft seit 02.09.2011 bis 31.12.9999
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