§ 3 B-VOPST Verbot von Ausnahmen

B-VOPST - Verordnung optische Strahlung Bund

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgestellt, dass die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme zulassen darf. Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, B-BSG wird festgestellt, dass die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme zulassen darf.

In Kraft seit 02.09.2011 bis 31.12.9999
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