Art. 40 B-L-VG

B-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Jedem Entwurf eines Landesgesetzes, einer Verordnung oder einer sonstigen Maßnahme, der mit zusätzlichen finanziellen Auswirkungen verbunden sein könnte, ist eine Berechnung anzuschließen, aus der die Gesamtbelastung des Landes sowie die in den einzelnen Finanzjahren anfallenden Anteile hervorgehen. Die Notwendigkeit der Auszahlungen und Aufwendungen ist zu begründen, und für ihre Bedeckung sind entsprechende Vorschläge zu erstatten.

In Kraft seit 09.07.2020 bis 31.12.9999
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