Art. 38 B-L-VG

B-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Wird der Landesvoranschlag nicht vor Beginn des folgenden Finanzjahres beschlossen, so ist die Landesregierung ermächtigt, den Landeshaushalt für die ersten drei Monate des folgenden Finanzjahres unter sinngemäßer Anwendung des Landesvoranschlages für das vorhergegangene Finanzjahr zu führen. Dabei dürfen Auszahlungen und Aufwendungen, sofern ihre Höhe nicht durch Gesetz oder sonstige generelle Norm zwingend vorgeschrieben ist, für einen Monat ein Zwölftel der veranschlagten entsprechenden Auszahlungen und Aufwendungen des vorhergegangenen Jahres nicht übersteigen. Die zur Erfüllung bereits vor Eintreten des Provisoriums bestehender rechtsverbindlicher Verpflichtungen erforderlichen Auszahlungen und Aufwendungen sind nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu bestreiten. Nach Ablauf der drei Monate hat der Landtag durch Beschluß Vorkehrungen für die Haushaltsführung zu treffen.

In Kraft seit 09.07.2020 bis 31.12.9999
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