Art. 43 B-L-VG

B-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen und deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung, soweit es sich nicht um die Verwaltungsgerichtsbarkeit handelt, zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

(2) Dem Fragerecht unterliegen insbesondere Regierungsakte, Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung, der Verwaltung des Landes als Träger von Privatrechten sowie der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen des Landes. Hiervon ausgenommen sind Bereiche, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz sowie auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen.

(3) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.

In Kraft seit 09.07.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 43 B-L-VG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 43 B-L-VG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 43 B-L-VG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 43 B-L-VG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 43 B-L-VG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 42b B-L-VG
Art. 44 B-L-VG