Art. 40 B-L-VG

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2020 bis 31.12.9999

Jedem Entwurf eines Landesgesetzes, einer Verordnung oder einer sonstigen Maßnahme, der mit Mehrausgabenzusätzlichen finanziellen Auswirkungen verbunden sein könnte, ist eine Berechnung anzuschließen, aus der die Gesamtbelastung des Landes sowie die in den einzelnen Finanzjahren anfallenden Anteile hervorgehen. Die Notwendigkeit der AusgabeAuszahlungen und Aufwendungen ist zu begründen, und für ihre Bedeckung sind entsprechende Vorschläge zu erstatten.

Stand vor dem 08.07.2020

In Kraft vom 04.10.1982 bis 08.07.2020

Jedem Entwurf eines Landesgesetzes, einer Verordnung oder einer sonstigen Maßnahme, der mit Mehrausgabenzusätzlichen finanziellen Auswirkungen verbunden sein könnte, ist eine Berechnung anzuschließen, aus der die Gesamtbelastung des Landes sowie die in den einzelnen Finanzjahren anfallenden Anteile hervorgehen. Die Notwendigkeit der AusgabeAuszahlungen und Aufwendungen ist zu begründen, und für ihre Bedeckung sind entsprechende Vorschläge zu erstatten.

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