Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 3 und 4 die Bundesregierung,hinsichtlich der Paragraphen 3 und 4 die Bundesregierung,
2.Ziffer 2hinsichtlich des § 5 der Bundeskanzler sowie der für den öffentlichen Dienst zuständige Bundesminister,hinsichtlich des Paragraph 5, der Bundeskanzler sowie der für den öffentlichen Dienst zuständige Bundesminister,
3.Ziffer 3hinsichtlich des § 6 der Bundesminister für Inneres,hinsichtlich des Paragraph 6, der Bundesminister für Inneres,
4.Ziffer 4hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Mitglieder der Bundesregierung im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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