Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Soweit Dritte von der durch das jeweilige Bundesgesetz vorgesehenen zuständigen Behörde für Maßnahmen zur Krisenabwehr und -bewältigung herangezogen werden, werden sie für diese Behörde als Verwaltungshelfer tätig.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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