§ 15 B-KSG Straf- und Schlussbestimmungen

B-KSG - Bundes-Krisensicherheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Verwaltungsstrafbestimmung

Wer der Verpflichtung gemäß § 11 Abs. 2 zur vertraulichen Behandlung von Informationen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Wer der Verpflichtung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zur vertraulichen Behandlung von Informationen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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