(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf durch dieses Bundesgesetz aufgehobene Bestimmungen, so treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an die Stelle der aufgehobenen Bestimmungen.
(3) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden.
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