Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung gilt als selbstfahrendes Heeresfahrzeug, ein Fahrzeug der Klassen N1, N2, N3, T1, T2, T3, T4 und T5, das mit einem System ausgerüstet ist, das in der Lage ist, alle Fahraufgaben selbst oder teleoperiert zu übernehmen. Selbstfahrende zivile Fahrzeuge, welche Zwecken des Bundesheeres dienen, sind selbstfahrenden Heeresfahrzeugen gleichgestellt.
(2)Absatz 2,Dieses System darf vom Bundesministerium für Landesverteidigung getestet werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 143/2022)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2022,)
(4)Absatz 4,Mit dem System sollen folgende Funktionalitäten getestet werden:
1.Ziffer einsautonomes Fahren
2.Ziffer 2teleoperiertes Fahren
3.Ziffer 3Fahren im Folgemodus (autonomer Konvoi)
4.Ziffer 4Fremdkraftlenkanlagen im Sinne der ECE-Regelung Nr. 79 mit rein hydraulischen Übertragungseinrichtungen, rein elektrischen Übertragungseinrichtungen oder Hybrid-Übertragungseinrichtungen.
In allen Fällen der Z 1 bis 4 muss ein Lenker in jedem Testfahrzeug anwesend sein und seine Lenkerpflichten gemäß § 3 wahrnehmen.In allen Fällen der Ziffer eins, bis 4 muss ein Lenker in jedem Testfahrzeug anwesend sein und seine Lenkerpflichten gemäß Paragraph 3, wahrnehmen.
(5)Absatz 5,Sobald der Lenker das System aktiviert, werden sämtliche Fahraufgaben auf das System übertragen. Das System muss daher in der Lage sein, alle Fahrsituationen automatisch zu bewältigen.
(6)Absatz 6,Wenn es zu einer kritischen Situation kommt, muss der Lenker die übertragenen Fahraufgaben unverzüglich wieder übernehmen.
(7)Absatz 7,Es muss eine Notfallvorrichtung vorhanden sein, mit der das System deaktiviert werden kann. Wenn es zu einer kritischen Situation kommt, muss der Lenker die Notfallvorrichtung unverzüglich betätigen.
(8)Absatz 8,Das System darf auf allen Straßenarten getestet werden.
In Kraft seit 02.04.2022 bis 31.12.9999
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