§ 2 AutomatFahrV

AutomatFahrV - Automatisiertes Fahren Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Soweit sich in dieser Verordnung verwendete Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

In Kraft seit 20.12.2016 bis 31.12.9999
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