§ 4 AutomatFahrV Fahrten mit Fahrzeugen, die nicht zum Verkehr zugelassen sind

AutomatFahrV - Automatisiertes Fahren Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Fahrzeuge, in denen Assistenzsysteme oder automatisierte oder vernetzte Fahrsysteme vorhanden sind, die nicht zum Verkehr zugelassen sind, können mit Probefahrtkennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden.

In Kraft seit 20.12.2016 bis 31.12.9999
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