Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung gilt als Autobahnpilot mit automatisiertem Auf- und Abfahren, ein System, das die Längsführung und Querführung des Fahrzeuges auf Auf- und Abfahrten von Autobahnen und Schnellstraßen übernehmen kann.
(2)Absatz 2,Dieses System darf von Fahrzeugherstellern, Entwicklern des Systems und Forschungseinrichtungen getestet werden.
(3)Absatz 3,Mit der Aktivierung des Systems können folgende Fahraufgaben auf das System übertragen werden:
1.Ziffer einsLängsführung des Fahrzeuges, wie beschleunigen, bremsen, anhalten, Abstandskontrolle,
2.Ziffer 2Querführung des Fahrzeuges, wie Spur halten, Spur wechseln, überholen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 287/2024)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2024,)
(5)Absatz 5,Wenn es zu einer kritischen Situation kommt, muss der Lenker die übertragenen Fahraufgaben unverzüglich wieder übernehmen.
(6)Absatz 6,Es muss eine Notfallvorrichtung vorhanden sein, mit der das System deaktiviert werden kann. Wenn es zu einer kritischen Situation kommt, muss der Lenker die Notfallvorrichtung unverzüglich betätigen.
(7)Absatz 7,Das System darf ausschließlich auf Autobahnen und Schnellstraßen und auf solchen auf Auf- und Abfahrten getestet werden, für die eine Freigabe des für das hochrangige Straßennetz zuständigen Straßenerhalters vorliegt.
(8)Absatz 8,Das System darf in Fahrzeugen der Klassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3 getestet werden.
In Kraft seit 24.10.2024 bis 31.12.9999
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