§ 207u AußStrG

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.06.2026
§ 207u.Paragraph 207 u,

§ 107b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2026, tritt mit 12. Juni 2026 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 11. Juni 2026 anhängig werden. Paragraph 107 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2026,, tritt mit 12. Juni 2026 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 11. Juni 2026 anhängig werden.

In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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