§ 207s AußStrG

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.07.2025
§ 207s.Paragraph 207 s,

§ 128 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft und ist auch auf alle zu diesem Zeitpunkt bereits eingerichteten gerichtlichen Erwachsenenvertretungen anzuwenden. Paragraph 128, Absatz 3, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft und ist auch auf alle zu diesem Zeitpunkt bereits eingerichteten gerichtlichen Erwachsenenvertretungen anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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