§ 207t AußStrG

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.12.2025
§ 207t.Paragraph 207 t,

§ 128 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz 2025, BGBl. I Nr. 74/2025, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist auch auf alle zu diesem Zeitpunkt bereits eingerichteten gerichtlichen Erwachsenenvertretungen anzuwenden. Paragraph 128, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2025,, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist auch auf alle zu diesem Zeitpunkt bereits eingerichteten gerichtlichen Erwachsenenvertretungen anzuwenden.

In Kraft seit 04.11.2025 bis 31.12.9999
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