Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.06.2026
(1)Absatz eins,In Verfahren über einen Antrag nach § 207a Abs. 3 ABGB hat das Gericht auszusprechen, ob die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers für den unbegleiteten Minderjährigen besteht.In Verfahren über einen Antrag nach Paragraph 207 a, Absatz 3, ABGB hat das Gericht auszusprechen, ob die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers für den unbegleiteten Minderjährigen besteht.
(2)Absatz 2,Von der rechtskräftigen Entscheidung in einem solchen Verfahren ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu verständigen.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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