Gesamte Rechtsvorschrift AußHV 2005

Außenhandelsverordnung 2005

AußHV 2005
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 AußHV 2005


  1. (1)Absatz eins,Einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 4 Abs. 2 AußHG 2005 bedürfen die Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Gütern.Einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, AußHG 2005 bedürfen die Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Gütern.
  2. (2)Absatz 2,Unter den Voraussetzungen des Abs. 3 und unbeschadet des Abs. 4 bedürfen die Ausfuhr und die Durchfuhr folgender Gegenstände keiner Bewilligung:Unter den Voraussetzungen des Absatz 3 und unbeschadet des Absatz 4, bedürfen die Ausfuhr und die Durchfuhr folgender Gegenstände keiner Bewilligung:
    1. 1.Ziffer einsvon Jagd- und Sportgewehren der Unterpositionen 9303 20 und 9303 30 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung (in der Folge als „Kombinierte Nomenklatur“ bezeichnet), bis zu einer Höchstmenge von insgesamt drei Stück pro Person,von Jagd- und Sportgewehren der Unterpositionen 9303 20 und 9303 30 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658 aus 1987, über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, Amtsblatt Nummer L 256 vom 07.09.1987 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung (in der Folge als „Kombinierte Nomenklatur“ bezeichnet), bis zu einer Höchstmenge von insgesamt drei Stück pro Person,
    2. 2.Ziffer 2von Revolvern und Pistolen der Position 9302 der Kombinierten Nomenklatur und
    3. 3.Ziffer 3von Patronen der Unterposition 9306 21 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 6 000 Stück pro Person oder Patronen der Unterposition 9306 30 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 300 Stück pro Person, soweit solche Patronen zur Verwendung für gemäß Z 1 oder 2 aus- oder durchgeführte Gegenstände bestimmt sind.von Patronen der Unterposition 9306 21 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 6 000 Stück pro Person oder Patronen der Unterposition 9306 30 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 300 Stück pro Person, soweit solche Patronen zur Verwendung für gemäß Ziffer eins, oder 2 aus- oder durchgeführte Gegenstände bestimmt sind.
  3. (3)Absatz 3,Die Befreiungsbestimmungen des Abs. 2 gelten nur, sofernDie Befreiungsbestimmungen des Absatz 2, gelten nur, sofern
    1. 1.Ziffer einsdie in Abs. 2 genannten Gegenstände ausschließlich zum persönlichen Gebrauch und nicht zur Weitergabe oder Veränderung bestimmt sind, unddie in Absatz 2, genannten Gegenstände ausschließlich zum persönlichen Gebrauch und nicht zur Weitergabe oder Veränderung bestimmt sind, und
    2. 2.Ziffer 2für die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Gegenstände entwederfür die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Gegenstände entweder
      1. a)Litera aeine Besitzberechtigung durch Vorlage des Waffenpasses, der Waffenbesitzkarte, der Bescheinigung gemäß § 39 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der jeweils geltenden Fassung (in der Folge als „WaffG“ bezeichnet), oder des Europäischen Feuerwaffenpasses gemäß § 36 WaffG oder einer diesen Urkunden gleichzustellenden Urkunde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nachgewiesen werden kann, odereine Besitzberechtigung durch Vorlage des Waffenpasses, der Waffenbesitzkarte, der Bescheinigung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung (in der Folge als „WaffG“ bezeichnet), oder des Europäischen Feuerwaffenpasses gemäß Paragraph 36, WaffG oder einer diesen Urkunden gleichzustellenden Urkunde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nachgewiesen werden kann, oder
      2. b)Litera bder Vorgang einem der Ausnahmetatbestände des § 47 WaffG oder der §§ 8 oder 8a der Ersten Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 164/1997, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegt.der Vorgang einem der Ausnahmetatbestände des Paragraph 47, WaffG oder der Paragraphen 8, oder 8a der Ersten Waffengesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegt.
  4. (4)Absatz 4,Die Befreiungsbestimmungen des Abs. 2 gelten nicht, sofern die Ausfuhr oder Durchfuhr gemäß Abs. 1 in ein Land erfolgt, gegen das auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft gemäß § 1 Z 15 lit. b AußHG 2005 ein Waffenembargo besteht, oder sofern die Ausfuhr oder Durchfuhr nach Armenien, Aserbaidschan oder Ruanda erfolgt.Die Befreiungsbestimmungen des Absatz 2, gelten nicht, sofern die Ausfuhr oder Durchfuhr gemäß Absatz eins, in ein Land erfolgt, gegen das auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft gemäß Paragraph eins, Ziffer 15, Litera b, AußHG 2005 ein Waffenembargo besteht, oder sofern die Ausfuhr oder Durchfuhr nach Armenien, Aserbaidschan oder Ruanda erfolgt.
  5. (5)Absatz 5,Keiner Bewilligung bedürfen die Ausfuhr und die Durchfuhr unbrauchbarer Waffen, wobei sich bei Schusswaffen die Eigenschaft der Unbrauchbarkeit jeweils auch auf Lauf, Trommel, Verschluss und andere diesen entsprechende Teile von Schusswaffen alleine beziehen muss. Eine Waffe oder Teile davon sind unbrauchbar, wenn sie nicht verwendungsfähig sind und die Herstellung der Verwendungsfähigkeit nur mit einem Aufwand bewerkstelligt werden kann, der dem einer Neukonstruktion gleich kommt.

§ 2 AußHV 2005


  1. (1)Absatz eins,Personen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck auszuführen, die nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, ABl. Nr. L 159 vom 30.06.2000 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, oder die der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer allgemeinen Ausfuhrbewilligung gemäß § 8 Abs. 1 unterliegen, haben vor der Ausfuhr eine Meldung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten, wennPersonen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck auszuführen, die nicht in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1334 aus 2000,, Amtsblatt Nummer L 159 vom 30.06.2000 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, oder die der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1334 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer allgemeinen Ausfuhrbewilligung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, unterliegen, haben vor der Ausfuhr eine Meldung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten, wenn
    1. 1.Ziffer einssie Grund zur Annahme haben, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, odersie Grund zur Annahme haben, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1334 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder
    2. 2.Ziffer 2ihnen bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind.ihnen bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind.
  2. (2)Absatz 2,Eine Meldung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:Eine Meldung gemäß Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einseine genaue Beschreibung der Güter gemäß den Klassifizierungen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung,eine genaue Beschreibung der Güter gemäß den Klassifizierungen der Verordnung (EG) Nr. 1334 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung,
    2. 2.Ziffer 2Name und Anschrift des vorgesehenen Abnehmers,
    3. 3.Ziffer 3Name und Anschrift des vorgesehenen Endverwenders, sofern dieser bekannt ist, und
    4. 4.Ziffer 4im Fall von Abs. 1 Z 1 die Angabe der Umstände, die zu der dort genannten Annahme führen, und im Fall von Abs. 1 Z 2 den bekannten Verwendungszweck.im Fall von Absatz eins, Ziffer eins, die Angabe der Umstände, die zu der dort genannten Annahme führen, und im Fall von Absatz eins, Ziffer 2, den bekannten Verwendungszweck.

§ 3 AußHV 2005


  1. (1)Absatz eins,Eine Globalmeldung für Verbringungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat gemäß § 9 Abs. 2 AußHG 2005 hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:Eine Globalmeldung für Verbringungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AußHG 2005 hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einseine Angabe der Güter, deren Verbringung im Rahmen der Vertragsbeziehungen vorgesehen ist,
    2. 2.Ziffer 2Name und Anschrift des Vertragspartners oder der Vertragspartner und
    3. 3.Ziffer 3Name und Anschrift der vorgesehenen Endverwender.
    Eine Kopie des Vertrags oder der Verträge, die die Grundlage für die Verbringungen darstellen, ist anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2,Wer Güter auf Grund einer Globalmeldung verbringt, hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eine Jahresabschlussmeldung über die in einem Kalenderjahr erfolgten Verbringungsvorgänge zu erstatten. Diese Meldung hat bis 1. März des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen und folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Gesamtmenge der verbrachten Güter für jede in der Anlage genannte Güterkategorie,
    2. 2.Ziffer 2Name und Adresse der betroffenen Abnehmer und
    3. 3.Ziffer 3Name und Adresse der betroffenen Endverwender.

§ 4 AußHV 2005


Bestandteile im Sinne von § 9 Abs. 9 Z 2 AußHG 2005, die nicht der Meldepflicht gemäß § 9 Abs. 1 AußHG 2005 oder der Bewilligungspflicht gemäß § 9 Abs. 6 AußHG 2005 unterliegen, sind all jene Güter der Anlage zu dieser Verordnung, die nicht zu einer selbständigen militärischen Verwendung geeignet sind. Bestandteile im Sinne von Paragraph 9, Absatz 9, Ziffer 2, AußHG 2005, die nicht der Meldepflicht gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AußHG 2005 oder der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 9, Absatz 6, AußHG 2005 unterliegen, sind all jene Güter der Anlage zu dieser Verordnung, die nicht zu einer selbständigen militärischen Verwendung geeignet sind.

§ 5 AußHV 2005


  1. (1)Absatz eins,Ein gemäß § 15 Abs. 1 AußHG 2005 Meldepflichtiger hat nach erfolgter Erstmeldung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln:Ein gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AußHG 2005 Meldepflichtiger hat nach erfolgter Erstmeldung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsbis spätestens 30. September jedes Kalenderjahres eine Jahresvorausmeldung der für das folgende Kalenderjahr geplanten meldepflichtigen Tätigkeiten und
    2. 2.Ziffer 2bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres eine Jahresabschlussmeldung über die im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten meldepflichtigen Tätigkeiten, wobei bei allen Chemikalien der Liste 2 des Anhangs zum AußHG 2005 die entsprechenden Meldungen erst dann verpflichtend sind, wenn die jährlichen Produktionsmengen 1 kg oder die jährlichen Transfermengen 10 kg übersteigen.
  2. (2)Absatz 2,Erstmeldungen und laufende Meldungen gemäß Abs. 1 haben zu enthalten:Erstmeldungen und laufende Meldungen gemäß Absatz eins, haben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Meldepflichtigen und Anschriften aller Produktionsstätten in Österreich, in denen die betreffenden Chemikalien entwickelt, hergestellt oder gelagert werden, und
    2. 2.Ziffer 2Name, Anschrift, Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 26 AußHG 2005.Name, Anschrift, Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 26, AußHG 2005.
  3. (3)Absatz 3,Bei Chemikalien der Listen 2 und 3 des Anhangs zum AußHG 2005 sind überdies für jede einzelne meldepflichtige Chemikalie anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsin der Jahresvorausmeldung die genaue chemische Bezeichnung und die CAS-Nummer der im folgenden Kalenderjahr voraussichtlich entwickelten, produzierten, eingeführten, ausgeführten sowie die in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft verbrachten Gesamtmengen jeder Chemikalie und
    2. 2.Ziffer 2in der Jahresabschlussmeldung
      1. a)Litera adie genaue chemische Bezeichnung und die CAS-Nummer der im vorangegangenen Kalenderjahr entwickelten, produzierten, eingeführten, und ausgeführten Gesamtmengen jeder Chemikalie,
      2. b)Litera bder Lagerbestand am Anfang und am Ende des Kalenderjahres,
      3. c)Litera cdie Gesamtexporte in jeden betroffenen Drittstaat und die Gesamtimporte aus jedem betroffenen Drittstaat und
      4. d)Litera ddie in jeden anderen EU-Mitgliedstaat und aus jedem anderen EU-Mitgliedstaat verbrachten Gesamtmengen.
  4. (4)Absatz 4,Bei Chemikalien im Sinne von § 15 Abs. 1 Z 3 und 4 AußHG 2005 sind neben den Daten gemäß Abs. 2 für jede einzelne meldepflichtige Chemikalie anzugeben:Bei Chemikalien im Sinne von Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 AußHG 2005 sind neben den Daten gemäß Absatz 2, für jede einzelne meldepflichtige Chemikalie anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsdie genaue chemische Bezeichnung und die CAS-Nummer und
    2. 2.Ziffer 2bei der Vorausmeldung die voraussichtliche, bei der Jahresabschlussmeldung die tatsächliche Größenordnung der Jahresproduktion in den Kategorien 30 bis 200 t, 200 bis 1 000 t, 1 000 bis 10 000 t oder über 10 000 t.

§ 6 AußHV 2005


  1. (1)Absatz eins,Die in § 16 Abs. 1 AußHG 2005 genannten Verbote, Bewilligungs- oder Meldepflichten für alle oder einzelne Vorgänge oder Tätigkeiten bei Mischungen, die Chemikalien der Listen 2 oder 3 des Anhangs zum AußHG 2005 enthalten, gelten nicht, wenn der Anteil der von der jeweiligen Beschränkung erfassten Chemikalie der Listen 2 oder 3 des Anhangs zum AußHG 2005 unter einem Gewichtsprozentsatz von 30% der Mischung liegt.Die in Paragraph 16, Absatz eins, AußHG 2005 genannten Verbote, Bewilligungs- oder Meldepflichten für alle oder einzelne Vorgänge oder Tätigkeiten bei Mischungen, die Chemikalien der Listen 2 oder 3 des Anhangs zum AußHG 2005 enthalten, gelten nicht, wenn der Anteil der von der jeweiligen Beschränkung erfassten Chemikalie der Listen 2 oder 3 des Anhangs zum AußHG 2005 unter einem Gewichtsprozentsatz von 30% der Mischung liegt.
  2. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Befreiungen gelten nicht für Mischungen, die Chemikalien der Liste 1 des Anhangs zum AußHG 2005 enthalten.Die in Absatz eins, genannten Befreiungen gelten nicht für Mischungen, die Chemikalien der Liste 1 des Anhangs zum AußHG 2005 enthalten.

§ 7 AußHV 2005


  1. (1)Absatz eins,Beschränkt unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft gemäß § 1 Z 15 lit. c AußHG 2005 die Einfuhr von Waren, so gilt diese Beschränkung ab einem Warenwert von über 1 000 Euro.Beschränkt unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft gemäß Paragraph eins, Ziffer 15, Litera c, AußHG 2005 die Einfuhr von Waren, so gilt diese Beschränkung ab einem Warenwert von über 1 000 Euro.
  2. (2)Absatz 2,Unabhängig von einer Wertgrenze gilt eine Beschränkung im Sinne des Abs. 1 überdies nicht für folgende Vorgänge, sofern die bei diesen Vorgängen üblicherweise eingeführten Mengen nicht überschritten werden:Unabhängig von einer Wertgrenze gilt eine Beschränkung im Sinne des Absatz eins, überdies nicht für folgende Vorgänge, sofern die bei diesen Vorgängen üblicherweise eingeführten Mengen nicht überschritten werden:
    1. 1.Ziffer einsdie Einfuhr von Waren gemäß Artikel 185 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, unddie Einfuhr von Waren gemäß Artikel 185 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, Amtsblatt EG Nummer L 302 vom 19.10.1992 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, und
    2. 2.Ziffer 2die Einfuhr von Waren, die nach Titel I und III der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. EG Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, abgabenfrei eingeführt werden können, unddie Einfuhr von Waren, die nach Titel römisch eins und römisch drei der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, Amtsblatt EG Nummer L 105 vom 23.04.1983 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, abgabenfrei eingeführt werden können, und
    3. 3.Ziffer 3die Einfuhr von Mustern und Proben von Waren der Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur, wenn die Muster oder Proben als solche besonders gekennzeichnet oder entwertet sind.

§ 8 AußHV 2005


  1. (1)Absatz eins,Die Ausfuhr von Waren, die in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, unterliegt einer allgemeinen Ausfuhrbewilligung, wenn diese Waren in das Gemeinschaftsgebiet verbracht worden sind und unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden, sofern sie nicht länger als drei Monate im Gemeinschaftsgebiet verblieben sind. Die Ausfuhr von Waren, die im Anhang II, Teil 2, der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, unterliegt nicht der allgemeinen Ausfuhrbewilligung.Die Ausfuhr von Waren, die in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1334 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, unterliegt einer allgemeinen Ausfuhrbewilligung, wenn diese Waren in das Gemeinschaftsgebiet verbracht worden sind und unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden, sofern sie nicht länger als drei Monate im Gemeinschaftsgebiet verblieben sind. Die Ausfuhr von Waren, die im Anhang römisch zwei, Teil 2, der Verordnung (EG) Nr. 1334 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, unterliegt nicht der allgemeinen Ausfuhrbewilligung.
  2. (2)Absatz 2,Die allgemeine Ausfuhrbewilligung gemäß Abs. 1 gilt nicht, wennDie allgemeine Ausfuhrbewilligung gemäß Absatz eins, gilt nicht, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Ausführer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt sind oder bestimmt sein können, oderder Ausführer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder
    2. 2.Ziffer 2dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für einen dieser Verwendungszwecke bestimmt sind, oder
    3. 3.Ziffer 3die Ausfuhr in ein Land erfolgt, das von § 1 Abs. 4 erfasst ist.die Ausfuhr in ein Land erfolgt, das von Paragraph eins, Absatz 4, erfasst ist.

§ 9 AußHV 2005


  1. (1)Absatz eins,Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist spätestens innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr im Rahmen einer Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, oder im Rahmen einer allgemeinen Ausfuhrbewilligung gemäß § 8 Abs. 1 die Inanspruchnahme dieser Genehmigung oder Bewilligung zu melden.Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist spätestens innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr im Rahmen einer Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1334 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung, oder im Rahmen einer allgemeinen Ausfuhrbewilligung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, die Inanspruchnahme dieser Genehmigung oder Bewilligung zu melden.
  2. (2)Absatz 2,Die Inanspruchnahme einer Genehmigung oder Bewilligung nach Abs. 1 ist in der für die Ausfuhr erforderlichen Zollanmeldung unter Anwendung der hierfür geltenden zollrechtlichen Vorschriften festzuhalten.Die Inanspruchnahme einer Genehmigung oder Bewilligung nach Absatz eins, ist in der für die Ausfuhr erforderlichen Zollanmeldung unter Anwendung der hierfür geltenden zollrechtlichen Vorschriften festzuhalten.

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