§ 6 AußHV 2005

AußHV 2005 - Außenhandelsverordnung 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die in § 16 Abs. 1 AußHG 2005 genannten Verbote, Bewilligungs- oder Meldepflichten für alle oder einzelne Vorgänge oder Tätigkeiten bei Mischungen, die Chemikalien der Listen 2 oder 3 des Anhangs zum AußHG 2005 enthalten, gelten nicht, wenn der Anteil der von der jeweiligen Beschränkung erfassten Chemikalie der Listen 2 oder 3 des Anhangs zum AußHG 2005 unter einem Gewichtsprozentsatz von 30% der Mischung liegt.Die in Paragraph 16, Absatz eins, AußHG 2005 genannten Verbote, Bewilligungs- oder Meldepflichten für alle oder einzelne Vorgänge oder Tätigkeiten bei Mischungen, die Chemikalien der Listen 2 oder 3 des Anhangs zum AußHG 2005 enthalten, gelten nicht, wenn der Anteil der von der jeweiligen Beschränkung erfassten Chemikalie der Listen 2 oder 3 des Anhangs zum AußHG 2005 unter einem Gewichtsprozentsatz von 30% der Mischung liegt.
  2. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Befreiungen gelten nicht für Mischungen, die Chemikalien der Liste 1 des Anhangs zum AußHG 2005 enthalten.Die in Absatz eins, genannten Befreiungen gelten nicht für Mischungen, die Chemikalien der Liste 1 des Anhangs zum AußHG 2005 enthalten.
In Kraft seit 29.04.2011 bis 31.12.9999
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