§ 3 AußHV 2005

AußHV 2005 - Außenhandelsverordnung 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine Globalmeldung für Verbringungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat gemäß § 9 Abs. 2 AußHG 2005 hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:Eine Globalmeldung für Verbringungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AußHG 2005 hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einseine Angabe der Güter, deren Verbringung im Rahmen der Vertragsbeziehungen vorgesehen ist,
    2. 2.Ziffer 2Name und Anschrift des Vertragspartners oder der Vertragspartner und
    3. 3.Ziffer 3Name und Anschrift der vorgesehenen Endverwender.
    Eine Kopie des Vertrags oder der Verträge, die die Grundlage für die Verbringungen darstellen, ist anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2,Wer Güter auf Grund einer Globalmeldung verbringt, hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eine Jahresabschlussmeldung über die in einem Kalenderjahr erfolgten Verbringungsvorgänge zu erstatten. Diese Meldung hat bis 1. März des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen und folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Gesamtmenge der verbrachten Güter für jede in der Anlage genannte Güterkategorie,
    2. 2.Ziffer 2Name und Adresse der betroffenen Abnehmer und
    3. 3.Ziffer 3Name und Adresse der betroffenen Endverwender.
In Kraft seit 29.04.2011 bis 31.12.9999
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