§ 28 AtomHG 1999 Vollzug

AtomHG 1999 - Atomhaftungsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

1.

hinsichtlich der §§ 6, 7, 8 Abs. 1 sowie 10 Abs. 1, 2 und 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich der §§ 8 Abs. 2, 10 Abs. 2 und 25 der Bundeskanzler bzw. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,

3.

hinsichtlich des § 30 die Bundesregierung und

4.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz betraut.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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