§ 23 AtomHG 1999 Anzuwendendes Recht

AtomHG 1999 - Atomhaftungsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.10.2024

(1) Ist ein durch ionisierende Strahlung verursachter Schaden in Österreich eingetreten, so sind die außervertraglichen Ansprüche auf Ersatz dieses Schadens auf Verlangen des Geschädigten nach österreichischem Recht zu beurteilen.

(2) Ist ein durch ionisierende Strahlung verursachter Schaden im Ausland eingetreten und nach österreichischem Recht zu beurteilen, so ist der Schaden nur dann und soweit zu ersetzen, als dies auch das Personalstatut des Geschädigten vorsieht.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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