§ 26 AtomHG 1999 Verweisungen

AtomHG 1999 - Atomhaftungsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2024

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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