Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.10.2024
Ein fachkundiger Laienrichter darf nicht gleichzeitig
1.
fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer sein oder
2.
für einen im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshof gewählt (entsandt) werden.
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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