§ 21 ASGG Wahlkörper der Arbeitnehmer

ASGG - Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Wahlkörper der Arbeitnehmer auf Bundesebene für die in der Anlage 1 genannten Berufsgruppen 5 bis 7 ist die Hauptversammlung der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte.

(2) Wahlkörper der Arbeitnehmer auf Landesebene für die Berufsgruppen 5 bis 7 sind die Vollversammlungen der jeweiligen Kammer für Arbeiter und Angestellte.

(3) Wahlkörper für die Arbeitnehmer der Berufsgruppe 8 sind für die im § 19 Abs. 4 genannten Bereiche:

1.

im Burgenland und in Wien die Vollversammlung der jeweiligen Kammer für Arbeiter und Angestellte,

2.

in Tirol die Kammerversammlung der Landarbeiterkammer,

3.

in Vorarlberg die Sektionsversammlung der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer,

4.

in den übrigen Ländern die Vollversammlung der jeweiligen Landarbeiterkammer.

(4) Wahlkörper für die Arbeitnehmer der Berufsgruppe 9 sind für die im § 19 Abs. 5 genannten Bereiche die Zentralausschüsse nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz sowie die landesgesetzlich eingerichteten Personalvertretungen der Landesbediensteten in den Ländern und der Gemeinde(Magistrats)bediensteten in denjenigen Gemeinden, in denen ein Landesgericht seinen Sitz hat.

In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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