Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDie zuständigen Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben den Wahlkörpern Wahlvorschläge vorzulegen; diese haben je Gerichtshof zumindest so viele Bewerber zu enthalten, wie dies der jeweils zu wählenden Anzahl an fachkundigen Laienrichtern entspricht.
(2)Absatz 2Jedes Mitglied eines Wahlkörpers kann einen weiteren Wahlvorschlag vorlegen.
(3)Absatz 3Die in die Wahlvorschläge aufgenommenen Personen müssen das passive Wahlrecht nach § 24 besitzen.Die in die Wahlvorschläge aufgenommenen Personen müssen das passive Wahlrecht nach Paragraph 24, besitzen.
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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