§ 24 ARG Aushang der Ruhezeitenregelung

ARG - Arbeitsruhegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Der Arbeitgeber hat an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle einen Aushang über den Beginn und das Ende der wöchentlichen Ruhezeit gut sichtbar anzubringen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.

In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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