Entscheidungen zu § 24 ARG

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS UVS Kärnten 1995/08/29 KUVS-1770-1782/8/94

Rechtssatz: Hat der Beschuldigte in seinem Unternehmen keine Aushänge gemäß § 24 Arbeitsruhegesetz und § 25 Arbeitszeitgesetz und überdies keine Aufzeichnungen nach § 26 Arbeitszeitgesetz, welche in der Folge nachgereicht wurden, jedoch darin weder der Beginn noch das Ende der Arbeitszeit sowie der Pausen angeführt, die tägliche Arbeitszeit nur summenmäßig angeführt, waren, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 29.08.1995

RS UVS Kärnten 1992/11/17 KUVS-1121-1127/4/92

Rechtssatz: Die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten, vom 10.7.1991, Zahl: 14-SV-3041/18/91, LGBl 86/1991, erlaubt unter anderem in Velden Arbeitnehmern den Verkauf von Waren des Touristenbedarfes auch während der Sonn- und Feiertagsruhe in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr, bei Nichteinhalten dieser Zeiten ist jedoch eine Verwaltungsübertretung zu verantworten. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 17.11.1992

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