§ 29 ARG Außerkrafttreten von Ausnahmegenehmigungen

ARG - Arbeitsruhegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Bescheide, mit Ausnahme der Strafbescheide, die auf Grund von Vorschriften erlassen worden sind, die durch dieses Bundesgesetz außer Kraft gesetzt werden, verlieren spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Wirksamkeit, wenn nicht innerhalb dieser Frist um eine Ausnahmegenehmigung nach diesem Bundesgesetz angesucht wird.

In Kraft seit 01.07.1984 bis 31.12.9999
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