§ 268 ArbVG Begriffsbestimmungen

ArbVG - Arbeitsverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.09.2026
  1. (1)Absatz einsUnter begünstigter Gesellschaft im Sinne dieses Hauptstückes ist eine Gesellschaft zu verstehen, der im Zuge der grenzüberschreitenden Spaltung von Kapitalgesellschaften das gesamte oder ein Teil des Aktiv- und Passivermögens dieser Gesellschaften übertragen wird.
  2. (2)Absatz 2Unter Tochtergesellschaft einer begünstigten Gesellschaft im Sinne dieses Hauptstückes ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das die begünstigte Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss im Sinne des § 176 ausübt.Unter Tochtergesellschaft einer begünstigten Gesellschaft im Sinne dieses Hauptstückes ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das die begünstigte Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss im Sinne des Paragraph 176, ausübt.
  3. (3)Absatz 3Unter betroffener Tochtergesellschaft ist die Tochtergesellschaft einer begünstigten Gesellschaft sowie die Tochtergesellschaft einer eine grenzüberschreitende Spaltung vornehmenden Gesellschaft zu verstehen, die zur Tochtergesellschaft der begünstigten Gesellschaft werden soll.
  4. (4)Absatz 4Unter betroffenem Betrieb ist der Betrieb einer begünstigten Gesellschaft sowie der Betrieb einer eine grenzüberschreitende Spaltung vornehmenden Gesellschaft zu verstehen, der zum Betrieb der begünstigten Gesellschaft werden soll.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis ArbVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 258 ArbVG Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen, Umwandlungen und Spaltungen von Kapitalgesellschaften§ 259 ArbVG Begriffsbestimmungen§ 260 ArbVG Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft§ 261 ArbVG Anwendung der Bestimmungen über die Mitbestimmung kraft Gesetzes ohne Verhandlungen§ 262 ArbVG Weitere Anwendbarkeit bestehender Systeme der Mitbestimmung im Fall nachfolgender Verschmelzungen, Umwandlungen oder Spaltungen§ 263 ArbVG Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen von Kapitalgesellschaften§ 264 ArbVG Begriffsbestimmungen§ 265 ArbVG Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft§ 266 ArbVG Weitere Anwendbarkeit bestehender Systeme der Mitbestimmung im Fall nachfolgender Verschmelzungen, Umwandlungen oder Spaltungen§ 267 ArbVG Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Spaltungen von Kapitalgesellschaften§ 268 ArbVG Begriffsbestimmungen§ 269 ArbVG Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft§ 270 ArbVG Weitere Anwendbarkeit bestehender Systeme der Mitbestimmung im Fall nachfolgender Verschmelzungen, Umwandlungen oder Spaltungen§ 271 ArbVG Verweisungen§ 272 ArbVG Wirksamkeitsbeginn und VollziehungArt. 4 ArbVG Stelle zur Förderung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter und UmsetzungshinweisArt. 3 ArbVG UmsetzungshinweisArt. 1 ArbVGArt. 2 ArbVG Ersetzung eines BegriffsArt. 79 ArbVGArbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) Fundstelle
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 267 ArbVG
§ 269 ArbVG