§ 264 ArbVG Begriffsbestimmungen

ArbVG - Arbeitsverfassungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
  1. (1)Absatz einsUnter umzuwandelnder Gesellschaft im Sinne dieses Hauptstückes ist die Gesellschaft zu verstehen, die eine grenzüberschreitende Umwandlung einer Kapitalgesellschaft vornimmt.
  2. (2)Absatz 2Unter Tochtergesellschaft einer umzuwandelnden Gesellschaft im Sinne dieses Hauptstückes ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das die umzuwandelnde Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss im Sinne des § 176 ausübt.Unter Tochtergesellschaft einer umzuwandelnden Gesellschaft im Sinne dieses Hauptstückes ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das die umzuwandelnde Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss im Sinne des Paragraph 176, ausübt.
  3. (3)Absatz 3Unter betroffener Tochtergesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer umzuwandelnden Gesellschaft zu verstehen, die zur Tochtergesellschaft der aus der grenzüberschreitenden Umwandlung hervorgehenden Gesellschaft werden soll.
  4. (4)Absatz 4Unter betroffenem Betrieb ist ein Betrieb einer umzuwandelnden Gesellschaft zu verstehen, der zum Betrieb der aus der grenzüberschreitenden Umwandlung hervorgehenden Gesellschaft werden soll.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 264 ArbVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 264 ArbVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

7 Entscheidungen zu § 264 ArbVG


Entscheidungen zu § 264 ArbVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 264 ArbVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 264 ArbVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ArbVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 263 ArbVG
§ 265 ArbVG