§ 256 ArbVG Organe der Arbeitnehmerschaft

ArbVG - Arbeitsverfassungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.09.2026
§ 256.Paragraph 256,

In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 254 erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des VII. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer zu schaffen. In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des Paragraph 254, erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des römisch VII. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer zu schaffen.

In Kraft seit 18.08.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 256 ArbVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 256 ArbVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

15 Entscheidungen zu § 256 ArbVG


Entscheidungen zu § 256 ArbVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 256 ArbVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 256 ArbVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ArbVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 246 ArbVG Verteilung der Sitze im Aufsichts- oder Verwaltungsrat§ 247 ArbVG Entsendung der Mitglieder§ 248 ArbVG Rechte der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat§ 249 ArbVG Europäische Gesellschaften mit besonderer Zweckbestimmung§ 250 ArbVG Rechtsstellung der Arbeitnehmervertreter§ 251 ArbVG Rechte der Arbeitnehmervertreter§ 252 ArbVG Schluss- und Übergangsbestimmungen§ 253 ArbVG Strafbestimmungen§ 254 ArbVG Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft§ 255 ArbVG Begriffsbestimmungen§ 256 ArbVG Organe der Arbeitnehmerschaft§ 257 ArbVG§ 258 ArbVG Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen, Umwandlungen und Spaltungen von Kapitalgesellschaften§ 259 ArbVG Begriffsbestimmungen§ 260 ArbVG Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft§ 261 ArbVG Anwendung der Bestimmungen über die Mitbestimmung kraft Gesetzes ohne Verhandlungen§ 262 ArbVG Weitere Anwendbarkeit bestehender Systeme der Mitbestimmung im Fall nachfolgender Verschmelzungen, Umwandlungen oder Spaltungen§ 263 ArbVG Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen von Kapitalgesellschaften§ 264 ArbVG Begriffsbestimmungen§ 265 ArbVG Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft§ 266 ArbVG Weitere Anwendbarkeit bestehender Systeme der Mitbestimmung im Fall nachfolgender Verschmelzungen, Umwandlungen oder Spaltungen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 255 ArbVG
§ 257 ArbVG