§ 259 ArbVG Begriffsbestimmungen

ArbVG - Arbeitsverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.10.2026
  1. (1)Absatz einsUnter beteiligten Gesellschaften im Sinne dieses Hauptstückes sind die an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Kapitalgesellschaften zu verstehen.
  2. (2)Absatz 2Unter Tochtergesellschaft einer beteiligten Gesellschaft im Sinne dieses Hauptstückes ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das die betreffende Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss im Sinne des § 176 ausübt.Unter Tochtergesellschaft einer beteiligten Gesellschaft im Sinne dieses Hauptstückes ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das die betreffende Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss im Sinne des Paragraph 176, ausübt.
  3. (3)Absatz 3Unter betroffener Tochtergesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer beteiligten Gesellschaft zu verstehen, die zur Tochtergesellschaft der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft werden soll.
  4. (4)Absatz 4Unter betroffenem Betrieb ist ein Betrieb einer beteiligten Gesellschaft zu verstehen, der zum Betrieb der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft werden soll.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis ArbVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 249 ArbVG Europäische Gesellschaften mit besonderer Zweckbestimmung§ 250 ArbVG Rechtsstellung der Arbeitnehmervertreter§ 251 ArbVG Rechte der Arbeitnehmervertreter§ 252 ArbVG Schluss- und Übergangsbestimmungen§ 253 ArbVG Strafbestimmungen§ 254 ArbVG Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft§ 255 ArbVG Begriffsbestimmungen§ 256 ArbVG Organe der Arbeitnehmerschaft§ 257 ArbVG§ 258 ArbVG Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen, Umwandlungen und Spaltungen von Kapitalgesellschaften§ 259 ArbVG Begriffsbestimmungen§ 260 ArbVG Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft§ 261 ArbVG Anwendung der Bestimmungen über die Mitbestimmung kraft Gesetzes ohne Verhandlungen§ 262 ArbVG Weitere Anwendbarkeit bestehender Systeme der Mitbestimmung im Fall nachfolgender Verschmelzungen, Umwandlungen oder Spaltungen§ 263 ArbVG Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen von Kapitalgesellschaften§ 264 ArbVG Begriffsbestimmungen§ 265 ArbVG Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft§ 266 ArbVG Weitere Anwendbarkeit bestehender Systeme der Mitbestimmung im Fall nachfolgender Verschmelzungen, Umwandlungen oder Spaltungen§ 267 ArbVG Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Spaltungen von Kapitalgesellschaften§ 268 ArbVG Begriffsbestimmungen§ 269 ArbVG Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 258 ArbVG
§ 260 ArbVG